Ein Fahrtenbuch ist den meisten Menschen nur von Dienstfahrzeugen oder Autos, die von mehreren Fahrern genutzt werden, bekannt. Kommt es zu einem Bußgeldbescheid, lässt sich schnell der Verantwortliche ermitteln. Doch es gibt auch Situationen, in denen selbst private Fahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden können:

Ist nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht eindeutig identifizierbar, kann der Halter dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei muss nicht zwingend ein Personenschaden vorliegen, wie unter anderem ein Urteil aus Augsburg zeigt. Auch die Gerichte in Münster und Mainz haben in ähnlichen Fällen entsprechend entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied in folgendem Fall: Bei einem erheblichen Tempoverstoß wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten. Der Fahrzeughalter erhielt daraufhin einen Anhörungsbogen. Nachdem der Anwalt des Halters Akteneinsicht beantragt hatte, jedoch keine Stellungnahme abgab, konnte die Behörde aufgrund der Verjährungsfrist nicht feststellen, wer gefahren war, sodass kein Bußgeld verhängt wurde. Infolgedessen wurde dem Halter auferlegt, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, gegen das er juristisch vorging.
Wie lange dauert die Verjährung von Verkehrsverstößen?
Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist und keine öffentliche Klage erhoben wurde. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich die Verjährung auf sechs Monate.
Auch in einem Fall aus Manz wurde ein Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften mit 28 km/h zu viel geblitzt. Die Behörde kontaktierte den Halter, der angab, selbst gefahren zu sein. Doch starke Abweichungen zwischen dem Blitzerfoto und dem Ausweisfoto des Halters deuteten darauf hin, dass er nicht der Fahrer war. Der Halter wurde daraufhin zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet, gegen die er ebenfalls gerichtlich vorging.
Fahrzeughalter sind zur Mitwirkung verpflichtet
Beide Männer verloren ihre Klagen, da die Gerichte klarstellten:
Eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs ist zulässig, wenn nach einem Geschwindigkeitsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies gilt besonders in Fällen, in denen die Bußgeldbehörde den Täter trotz nachweislicher Bemühungen nicht rechtzeitig finden konnte und es sich um schwerwiegendere Verstöße handelt, wie etwa solche, die mit Punkten geahndet werden, jedoch nicht ausschließlich diese.
Das Gericht bescheinigte der Behörde pflichtgemäßes Handeln, da der Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen verschickt wurde. Fahrzeughalter haben gegenüber der Behörde eine Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, bei der Identifizierung des Fahrers oder der Fahrerin zu helfen. Werden die Behördenabsichten absichtlich durch falsche Aussagen des Halters behindert, stellt dies einen Verstoß dar.
Ein Fahrtenbuch kann jedoch nicht automatisch zur Pflicht werden, nur weil ein Verkehrsverstoß in Flensburg mit Punkten vermerkt wurde, so der DAV. Vielmehr muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen, um festzustellen, ob die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum in der Auslegung.